Satzung des TC Heide 1975 e.V.

  1. Der Verein führt den Namen: Tennisclub Heide 1975 e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Lohmar-Heide.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe,

    • der Gesunderhaltung,

    • der körperlichen Leistungsfähigkeit und

    • der gesellschaftlichen Verbundenheit seiner Mitglieder

    zu dienen.

    Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Tennissport als Breitensport mit der besonderen Betonung der Ausbildung von Jugendlichen und Kindern.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    • Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Reim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung erhalten sie nicht mehr zurück als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.

    • Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins nicht entsprechen oder durch sonst unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde des Sitzes mit der Bestimmung, den Tennissport zu fördern.

  3. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich.

  4. Die Bestimmungen von § 52 der Gebührenordnung werden eingehalten

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

Der Verein führt als Mitglieder:

  1. Ehrenmitglieder

  2. ordentliche Mitglieder

    1. aktive Mitglieder

    2. inaktive Mitglieder

    3. ruhende Mitglieder

  3. außerordentliche Mitglieder

    1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen zur Antragstellung der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Austritt
    b) Ausschluss

  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen nur zum 31. Dezember des Geschäftsjahres zulässig. Abweichend hiervon kann der Vorstand aus wichtigem Grund im Einzelfall (Versetzung, Erkrankung etc.) eine andere Regelung beschließen.

    Beschließt die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge um mehr als 50 v.H. oder eine Umlage von mehr als dem hälftigen Jahresbeitrag, kann ein Mitglied bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres (Eingang beim Vorstand) seinen Austritt aus dem Verein erklären.

    Das Mitglied ist dann weder zur Zahlung des erhöhten Beitrages, noch zur Zahlung der beschlossenen Umlage, noch zur Zahlung des bisherigen Beitrages verpflichtet; ihm ist allerdings untersagt, am Spielbetrieb der beginnenden Tennissaison teilzunehmen. Der Austritt wird mit Abgabe der entsprechenden Erklärung sofort wirksam.

    Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vorstand zu richten.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.

    Der Ausschluss ist zulässig:

    a. bei schwerem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und die Anordnungen der Organe des Vereins;

    b. bei vereinsschädigendem Verhalten;

    c. bei Nichtzahlung des geltenden Beitrages nach zweimaliger Mahnung in Textform, wobei zwischen der 1. und der 2. Mahnung mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen und die 2. Mahnung den Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit ausdrücklich enthalten muss.

    Der Ausschluss ist dem Mitglied in gleicher Form bekannt zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet, den geltenden Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr des Ausschlusses zu zahlen, spätestens bis zum 15. Dezember desselben.
  4. Gegen den ausschließenden Entscheid des Vorstandes hat der Betroffene das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung. Auf schriftliches Verlangen des Betroffenen muss der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der Fristen des § 9.4 einberufen. Über die Anfechtung des Ausschussbeschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes einschließlich Spielberechtigung. Die Beitragspflicht bleibt hiervon unberührt.

  5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben Mitgliedskarte und sämtliche Gegenstände, die dem Verein gehören, unverzüglich an diesen zurückzugeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die ausgeschlossenen Mitglieder ist die Bekanntgabe des entsprechenden Vorstandsbeschlusses.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert eine Mehrheit von 2/3 Stimmen der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder. Die Wahl ist geheim.

Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung der Beiträge, der Umlagen sowie der Erbringung von sonstigen Ersatzleistungen befreit.

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Gemeinverträglichkeit sowie der Haus- und Platzordnungen zu nutzen.

    Stimmberechtigt bei Versammlungen sind nur die Ehrenmitglieder und die ordentlichen Mitglieder. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Vorschlagsrecht zu Wahlen. Alle Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein zu zahlen, den Beitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres und die Umlage aus besonderen Anlässen zu den angegebenen Terminen zu entrichten.

    Die Mitglieder haben weiterhin beschlossene Ersatzleistungen jeder Art, insbesondere Arbeitseinsätze in Person, zu den festgelegten Terminen zu erbringen. Alle Einzelheiten sind in der Beitrags- und Umlagenordnung enthalten.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar am Anfang eines jeden Geschäftsjahres bis spätestens 31. März. Die Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen.

     

  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

    b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses.

    c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.

    d) Entlastung des Vorstandes.

    e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

    d) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge, eventueller Umlagen und Arbeitsleistungen.

    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

    h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Fragen.

    i) Beschlussfassung über Kreditaufnahmen über 5112,92 EUR.

    j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
  3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

  4. Der 1. Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins die Einberufung erfordert oder aber 20 stimmberechtigte Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes dies verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden. Die Mitteilung an die Mitglieder muss den Einberufungsgrund enthalten. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nicht andere Punkte enthalten als diejenigen, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist bei persönlicher Anwesenheit von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

    Der Vorsitzende hat auf jeder Mitgliederversammlung die Anzahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder und damit die Beschlussfähigkeit festzustellen. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so erfolgt ihre erneute Einberufung unter den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung. Die zum zweiten Mal einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

(1) 1. Vorsitzender

(2) 2. Vorsitzender

(3) Schatzmeister

(4) Schriftführer

(5) Spiel- und Sportwart

(6) Stellvertretender Spiel- und Sportwart, zugleich Jugendwart

 

Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.

Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, von den einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der 1. Vorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht gesondert geregelt sind.
  2. Der Vorstand führt die Aufsicht über die Kassenverwaltung und das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
  3. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils für 2 Jahre. Die Wahlen sind geheim.

Die auf der Jahreshauptversammlung auf 1 Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kassenführung. Daneben haben sie die Pflicht, nach Erstellung des Rechnungsabschlusses für 1 Geschäftsjahr den Rechnungsabschluss und die Kassenführung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.

  1. Für den Verein besteht bei der Sporthilfe e.V. Duisburg eine Versicherung für Schäden, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen, Geräte oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden. Die Versicherungsbedingungen können beim Vorstand auf Verlangen eingesehen werden.
  2. Der Verein ist berechtigt, über zurückgelassene Sachen zu verfügen, wenn sie nicht binnen eines Jahres vom Besitzer oder Eigentümer abgeholt worden sind.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Stimmen in der Mitgliederversammlung.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies

a) Der Vorstand mit einer Mehrheit von 3⁄4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in Schriftform gefordert worden ist.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Beschlussfähigkeit dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung 30 Minuten nach deren Beginn zum einberufenen Zeitpunkt nicht gegeben, muss eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ spätestens 6 Wochen danach einberufen werden. Für die Form der Einberufung gilt § 9 , Absatz 1, Satz 2.
Diese 2. außerordentliche Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder in jedem Falle beschlussfähig.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der in der entscheidenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung entspricht der Beschlusslage der Ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 6. März 2020